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   VG Hamburg, 16.02.2005 - 6 E 421/05   

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https://dejure.org/2005,24718
VG Hamburg, 16.02.2005 - 6 E 421/05 (https://dejure.org/2005,24718)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 6 E 421/05 (https://dejure.org/2005,24718)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - 6 E 421/05 (https://dejure.org/2005,24718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nach § 47 Ausländergesetz (AuslG); Erforderlichkeit einer Ermessensausübung bei zwingender Ausweisung eines Unionsbürgers; Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2006 - 11 LA 147/05

    Änderung der Rechtslage gegenüber einer bereits bestandskräftig gewordenen

    Aus der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 (Rs C-453/00 - Kühne und Heitz N.V. -, InfAuslR 2004, 139) folge eine Verpflichtung zur Rücknahme der bestandskräftigen rechtswidrigen Ausweisungsverfügung, zumindest aber habe er einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Wiederaufgreifen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2005 - 6 E 421/05 -, InfAuslR 2005, 186).

    Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2005 (- 6 E 421/05 - InfAuslR 2005, 186) führt nicht weiter.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter

    Der Antragsteller hat vielmehr - unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2005 (Az. 6 E 421/05, InfAuslR 2005, 186 ff.) - ausgeführt, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich sei, da ihm ohne einstweiligen Rechtsschutz für den Fall eine massive Verletzung seiner Grundrechte drohe, dass im Nachhinein seinem Antrag auf "Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den jetzigen Zeitpunkt" (so wörtlich im Schriftsatz vom 28. September 2006, Seite 2) stattgegeben werden sollte.

    Da der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 verzichtet hat, ist die Rechtskraft der Ausweisung vom 5. Juni 2002 nicht aufgrund der Entscheidung eines letztinstanzlich zuständigen und damit vorlagepflichtigen Gerichts eingetreten (gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der in der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 entwickelten Anforderungen auf derartige Fälle OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 - dafür: VG Hamburg, Beschluss v. 16. Februar 2005 - 6 E 421/05 -, InfAuslR 2005, 186 ff.; ebenso - ohne nähere Begründung - wohl auch Hessischer VGH, Beschluss v. 29. Juli 2005 - 12 TG 1987/05 -, AuAS 2005, 254 f.; insoweit unklar VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2004 - 11 S 2771/03 -, zit. nach juris).

  • VerfGH Berlin, 17.10.2006 - VerfGH 98/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (InfAuslR 2005, 186).
  • VG Berlin, 09.03.2009 - 16 A 125.08

    Rechtsschutz gegen die Ausweisung eines straffälligen türkischen

    Auch ansonsten gebietet das Gemeinschaftsrecht keine unbedingte Aufhebung, sondern kennt vielmehr den Grundsatz der Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, der maßgeblich zur Rechtssicherheit beiträgt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00 [Kühne & Heitz NV] -, EuGHE 2004, 787, Rn. 24), so dass sich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen allenfalls eine Einschränkung des Ermessens ergibt (so VG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 6 E 421/05 -, InfAuslR 2005, 186), aber keine derartige Ermessensreduktion, dass nur noch die Aufhebung der Entscheidung rechtmäßig wäre (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367 [378], Rn. 36; Beschluss vom 28. Januar 2008 - 1 B 57.07 -, zitiert nach juris, Rn. 3; Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung und Frage der des Vorliegens einer

    Der nach dem oben Gesagten bestehende Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme der Ausweisung nach § 48 Abs. 1 VwVfG begründet (dazu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., in kritischer Auseinandersetzung mit VG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2005, 6 E 421/05, InfAuslR 2005, 186) jedenfalls vorliegend kein Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen.
  • VG München, 31.01.2006 - M 9 E 05.5817

    Verwaltungsverfahrensrecht: Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen eines

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsmeinung des VG Hamburg (B. v. 16. Februar 2005, InfAuslR 2005, 186).
  • VG Dresden, 10.05.2006 - 3 K 857/06

    Ausländerrecht: Ausweisung eines Familienangehörigen eines

    Ob diese aufgezeigte Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt ausnahmsweise eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG darstellen kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG , 9. Auflage, § 51 Rdnr. 30), weil sie hier - ähnlich einer Gesetzesänderung - den Prüfungsmaßstab der vorgegebenen Rechtsordnung allgemein verbindlich verändert hat und die Anwendung des § 47 AuslG auf freizügigkeitsberechtigte türkische Staatsangehörige ausschließt (so für den Fall der Unionsbürger angenommen vom VG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2005, Az.: 6 E 421/05, InfAuslR 2005, 186), kann letztlich dahinstehen.
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